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Welches Familiengericht ist zuständig?

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So bestimmt sich die Zuständigkeit

Familiengericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Für die Scheidung ist vorrangig das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern lebt (§ 122 FamFG).

In Sorge- und Umgangssachen ist in der Regel das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig (§ 152 FamFG). Manche Länder bündeln Familiensachen mehrerer Amtsgerichte bei einem Gericht; das Verzeichnis zeigt das Gericht, das tatsächlich entscheidet.

Gut zu wissen

  • Scheidung

    Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt stellen (§ 114 FamFG). Dem Antrag kann der andere Ehegatte ohne eigenen Anwalt zustimmen.

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  • Sorge und Umgang

    Außerhalb eines Scheidungsverfahrens können Sie Anträge zu Sorge und Umgang ohne Anwalt stellen. Verfahren zu Aufenthalt und Umgang des Kindes laufen vorrangig und beschleunigt (§ 155 FamFG).

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  • Verfahrenskostenhilfe

    Wer die Kosten nicht tragen kann und Aussicht auf Erfolg hat, bekommt auf Antrag Verfahrenskostenhilfe (§ 76 FamFG mit §§ 114 ff. ZPO).

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  • Gewaltschutz

    Gewaltschutzsachen sind Familiensachen (§ 111 Nr. 6 FamFG): Schutzanordnungen und Wohnungszuweisung beantragen Sie beim Familiengericht.

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